Allgemeinverfügung zur vorläufigen Ausgangsbeschränkung vom 20.03.2020, Bedeutung für Angebote zur Unterstützung im Alltag
Sehr geehrte Damen und Herren,
viele Träger der Angebote zur Unterstützung im Alltag sind verunsichert, wie sie sich in Zeiten der Corona-Pandemie verhalten sollen. Deshalb möchten wir Ihnen gerne weitere Informationen und einen Orientierungsrahmen, basierend auf der aktuellen Rechtsgrundlage (Allgemeinverfügung zur vorläufigen Ausgangsbeschränkung vom 20.03.2020), zur Verfügung stellen:
- Treffen von Angehörigengruppen, Betreuungsgruppen und qualitätsgesicherter Tagesbetreuung in Privathaushalten sind im Freistaat Bayern vorerst nicht mehr zulässig.
- Auch Helfende im Rahmen von ehrenamtlichen Helferkreisen, Alltags- und Pflegebegleitung sowie haushaltsnahen Dienstleistungen sind angehalten, die Kontakte zu pflegebedürftigen Menschen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten.
- Der Einsatz von Helfenden im Rahmen der Angebote zur Unterstützung im Alltag ist v.a. dann sinnvoll, wenn sie
- für pflegebedürftige Menschen Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs übernehmen
- pflegebedürftige Menschen zu Arztbesuchen begleiten
- pflegebedürftige Menschen bei Spaziergängen begleiten
- pflegebedürftige Menschen in ihrer Häuslichkeit besuchen.
- Helfende, die Kontaktpersonen der Kategorien I und II entsprechend der Definition durch das Robert Koch-Institut (RKI) sind oder die sich in einem Gebiet aufgehalten haben, das vom RKI zum Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war oder innerhalb von 14 Tagen danach als solches ausgewiesen worden ist, dürfen innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen nach Verlassen dieses Gebiets weder Leistungen im Rahmen von ehrenamtlichen Helferkreisen, Alltags- und Pflegebegleitung sowie haushaltsnahen Dienstleistungen erbringen.
- Aufgrund der aktuellen Situation und der hierdurch allseits entstehenden personellen und strukturellen Engpässe haben wir uns dazu entschlossen, die Frist für die Vorlage der Verwendungsnachweise 2019 für die Förderung aller Träger von Angeboten zur Unterstützung im Alltag auf den 1. Juli 2020 zu verlängern.
- Gleichzeitig möchten wir Sie darauf hinweisen, dass einige Träger dazu übergegangen sind, auch proaktiv – insbesondere telefonisch – auf die ihnen bekannten Menschen mit Pflegebedarf zuzugehen, mit ihnen regelmäßig zu telefonieren und im Bedarfsfall auch die Organisation von Einkäufen zu übernehmen. Gerne können auch diese Zeiten als Helferstunden berücksichtigt werden. Allerdings sollte vorab – falls diese Maßnahmen als Helferstunden abgerechnet werden – das Einverständnis der älteren Menschen zur Abrechnung eingeholt werden.
- Darüber hinaus möchten wir Sie auf eine Veröffentlichung des LGL hinweisen. Das LGL hat einen Hinweis für Bedarfsträger und Anbieter zur Persönliche Schutzausrüstung (PSA) eingestellt https://www.lgl.bayern.de/gesundheit/infektionsschutz/infektionskrankheiten_a_z/coronavirus/psa_bedarf.htm
Für Ihr wertvolles Engagement, trotz der schwierigen Umstände, bedanken wir uns ganz herzlich.
Dr. Christine Schwendner
Leiterin Referat 42 – Demenzstrategie, Beratung in der Pflege, Angebote zur Unterstützung im Alltag
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege